Geschäftsordnung für den Schülerrat der Gesamtschule am Wällenberg
§ 1
Mitglieder des Schülerrates sind jeweils 2 gewählte KlassensprecherInnen pro Klasse sowie die Mitglieder des SV-Teams.
§ 2
Leitung
Der Versammlungsleiter/ die Versammlungsleiterin leitet die Sitzung und ruft die Tagesordnungspunkte der Reihe nach auf.
Der Versammlungsleiter/ die Versammlungsleiterin kann jederzeit das Wort ergreifen.
Von der SV-Sitzung wird ein Kurzprotokoll angefertigt, das von dem/ der Protokollführer/in geschrieben wird.
§ 3
Aussprache
Es wird sich durch Handzeichen zu Wort gemeldet.
Der Versammlungsleiter/ die Versammlungsleiterin erteil das Wort nach der Reihenfolge der Meldungen.
Die Versammlung kann auf Antrag eines Schülerratsmitglieds die Redezeit beschränken.
§ 4
Anträge
Jedes Mitglied des Schülerrats kann Anträge stellen. Ein Antrag muss spätestens 2 Tage vor der Versammlung bei der Versammlungsleitung eingehen.
Verspätet eingehende Anträge können durch Mehrheitsbeschluss behandelt werden.
§ 5
Reden zur Geschäftsordnung
Reden zur Geschäftsordnung werden bevorzugt behandelt. Die werden mit dem Zuruf „ Zur Geschäftsordnung“ eingeleitet.
Zur Geschäftsordnung sind nur folgende Anträge möglich:
a. Nichtbefassen mit einem Antrag
b. Vertagen eines Geschäftsordnungspunktens
c. Begrenzung auf Redezeit oder Aufheben der Begrenzung
d. Schluss der Rednerliste oder Schluss der Diskussion
e. Unterbrechen oder Vertagen der Sitzung
f. Rederrecht für ein Nichtmitglied des Schülerates
g. Wiederholung einer Abstimmung.
Sachbeiträge sind nicht zugelassen.
§ 6
Schluss der Besprechung
Nach Antrag auf Schluss der Rednerliste oder Schluss der Diskussion kann je eine Rede für und gegen einen Antrag sprechen. Danach wird abgestimmt.
§ 7
Abstimmung
Der Versammlungsleiter/ die Versammlungsleiterin stellt zu Beginn der Sitzung die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder fest. Pro Klasse darf nur eine Stimme abgegeben werden (also nur ein(e) KlassensprecherIn darf sich für seine/ihre Klasse melden)!
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder mindestens eine Woche zuvor schriftlich eingeladen wurden.
Bei der Abstimmung gilt die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Versammlungsleiter/ die Versammlungsleiterin zählt die Ja- und Nein-Stimmen sowie die Enthaltungen und gilbt das Ergebnis bekannt.
Bei Stimmungsgleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
Bei Wahlen wird die Stimme durch Handaufheben abgegeben, wenn kein Mitglied eine geheime Wahl beantragt.
§ 8
Wahl und Abwahl des SV-Beraters/ der SV-Beraterin
Der Schülerrat kann sich von dem SV-Berater/ der SV-Beraterin unterstützen lassen. Der SV-Berater/ die SV-Beraterin wird vom Schülerrat für die Dauer eines Jahres gewählt.
§ 9
Der Schülerrat kann für bestimmte Aufgaben Ausschüsse (=Arbeitsgruppen) einrichten, in denen auch Schülerinnen und Schüler mitarbeiten können, die nicht im Schülerrat sind.
§ 10
Die in den Schulvorstand gewählten Schülervertreter werden zu den SR-Sitzungen eingeladen und sind somit anwesenheitsberechtigt.
§ 11
Die in den Schulvorstand gewählten Schülervertreter werden zu den Gesamtkonferenzen (der Schule) eingeladen und sind somit anwesenheitsberechtigt.
§ 12
Gültigkeit
Die Geschäftsordnung tritt am Tage ihrer Annahme durch den Schülerrat der Gesamtschule am Wällenberg in Kraft.
Sie gilt sinngemäß auch für Klassenschülerschaften, soweit keine eigenen Geschäftsordnungen vorliegen.
Die Geschäftsordnung kann mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Schülerrates geändert werden.
Durch den SR 2009 beschlossen.
Bestätigt in geänderter Fassung am:
09.11.2011 (§10 Schülervertreter des Schulvorstands und SR-Teilnahmne)
30.11.2011 (§11 Schülervertreter des Schulvorstands und Konferenzteilnahme)